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Mietpreisbremse: Abtretung an Inkassodienstleister sittenwidrig
Das Amtsgericht Berlin-Mitte hat mit Urteil vom 24.11.2025 (Az. 113 C 5049/25) eine für die Praxis hochrelevante Entscheidung zur Mietpreisbremse getroffen. Das Gericht erklärte die Abtretung von Mieteransprüchen an einen Inkassodienstleister wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB für nichtig und wies die Klage vollständig ab.
Sachverhalt: Abtretung von Mietpreisbremse-Ansprüchen
Der Mieter hatte seine Ansprüche aus der Mietpreisbremse an einen gewerblichen Inkassodienstleister abgetreten. Dieser machte anschließend aus abgetretenem Recht umfangreiche Auskunfts- und Zahlungsansprüche gegen die Vermieterin geltend. Die Vergütung des Inkassodienstleisters war erfolgsabhängig ausgestaltet und orientierte sich nicht an anwaltlichen Gebühren.
Besonders auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung
Nach Auffassung des Amtsgerichts lag ein besonders auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor. Der Inkassodienstleister hätte im Erfolgsfall erhebliche Beträge vereinnahmt, obwohl seine Tätigkeit weitgehend automatisiert erfolgte und der tatsächliche Arbeitsaufwand gering war. Dem stand ein Honorar gegenüber, das die vergleichbaren gesetzlichen Anwaltsgebühren um ein Vielfaches überstieg.
Das Gericht stellte klar, dass sich Anbieter von Rechtsdienstleistungen ohne Anwaltszulassung bei der Vergütung jedenfalls an den anwaltlichen Gebühren messen lassen müssen. Eine massive Überschreitung verstoße gegen die guten Sitten.
Umgehung gesetzgeberischer Wertungen
Besonders deutlich kritisierte das Gericht, dass der Inkassodienstleister seine Vergütungsstruktur anpasste, um eine gesetzgeberische Deckelung des Gebührenwerts bei Streitigkeiten zur Mietpreisbremse faktisch zu umgehen. Dies stelle einen eigenständigen Verstoß gegen die guten Sitten dar und spreche zusätzlich für die Nichtigkeit der Abtretungsvereinbarung.
Auskünfte nicht immer im Interesse des Mieters
Bemerkenswert ist auch die Feststellung des Gerichts, dass die Geltendmachung von Auskunftsansprüchen nicht in jedem Fall im Interesse des Mieters liegt. In bestimmten Konstellationen kann die Auskunft dazu führen, dass gesetzliche Fristen zugunsten des Vermieters in Lauf gesetzt werden. Wird dennoch pauschal Auskunft verlangt, dient dies allein den wirtschaftlichen Interessen des Inkassodienstleisters und nicht denen des Mieters.
Vermieter kann sich auf Nichtigkeit berufen
Das Amtsgericht stellte klar, dass sich auch der Vermieter als unmittelbarer Anspruchsgegner auf die Nichtigkeit der Abtretung berufen kann. Da die Abtretung unwirksam war, fehlte dem Inkassodienstleister die Aktivlegitimation. Sämtliche geltend gemachten Auskunfts- und Zahlungsansprüche scheiterten bereits aus diesem Grund.
Fazit für die Praxis
Die Entscheidung des AG Berlin-Mitte hat erhebliche Bedeutung für Verfahren zur Mietpreisbremse. Sie stärkt die Position von Vermietern gegenüber gewerblichen Forderungseinziehern und setzt der wirtschaftlich ausufernden Abtretungspraxis klare Grenzen. Für Mieter zeigt das Urteil, dass nicht jedes vermeintlich „kostenlose“ Durchsetzungsmodell ihrer Interessen tatsächlich rechtlich Bestand hat.