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AG Berlin- Kreuzberg: Fehlverhalten des Mieters rechtfertigt die Verkürzung einer bewilligten Räumungsfrist!

von Fabian Bagusche

Verlängerung der Räumungsfrist möglich

Die in einem Urteil nach § 721 ZPO bewilligte Räumungsfrist kann durch Beschluss auf Antrag des Mieters verlängert werden (§ 721 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Auch bei einem gerichtlichen Räumungsvergleich kann das Gericht nachträglich eine Räumungsfrist, ebenfalls auf Antrag des Mieters, bewilligen.

Inhaltlich kommt es darauf an, ob nachträglich Gründe aufgetreten sind, die zu einer neuen Interessenabwägung zwischen den Besitzinteressen von Vermieter und Mieter führen.

Eine Verlängerung wird regelmäßig bewilligt, wenn der Mieter bspw. zwischenzeitlich eine neue Wohnung gefunden hat und nur noch ein kurzer Zeitraum zu überbrücken ist. Dann kann ein Zwischenumzug vermieden werden. Auch sonst kann eine neu aufgetretene besondere Härte, wie z.B. eine Erkrankung, die Fristverlängerung rechtfertigen. In aller Regel ist Voraussetzung für eine Verlängerung, dass der Mieter sich nach der ersten Bewilligungsentscheidung jedoch hinreichend um Ersatzwohnraum bemüht hat. Dies muss der Mieter gegenüber dem Gericht im Rahmen der Antragstellung glaubhaft machen, bspw. durch Vorlage entsprechender Wohnungsanfragen.

Auch eine Verkürzung der Räumungsfrist ist möglich

Gründe für eine Verkürzung sind in allen Fällen nur zu berücksichtigen, wenn sie erst nach der gerichtlichen Bewilligung neu eingetreten Inhaltlich kommt infrage, dass der Bedarf des Vermieters an der Wohnung nachträglich eine besondere Dringlichkeit erlangt. In aller Regel geht es bei der Verkürzung um ein Fehlverhalten des Mieters während des Laufs der Räumungsfrist. Erfasst sind Fälle, in denen der Mieter die Zahlung der Miete einstellt oder massiv den Hausfrieden stört.

Konsequenzen für die Praxis

Ist man als Mieter zur Herausgabe von Wohnräumen verklagt und hat keine neue Wohnung gefunden, kann das Gericht selbst bei begründeter Kündigung dem Mieter auf Antrag eine Räumungsfrist von bis zu einem Jahr bewilligen. Mieter sollten somit jedoch von Anfang Ihre Bemühungen zur Ersatzwohnraumsuche entsprechend dokumentieren, denn ein Antrag auf Gewährung einer Räumungsfrist erfordert regelmäßig einer hinreichenden Darlegung der Suchbemühungen des Mieters. Auch haben Vermieter die Möglichkeit eine bewilligte Räumungsfrist erneut vor Gericht anzugreifen, sofern der Mieter triftige Gründe liefert.

Als Anwalt für Mietrecht in Berlin unterstütze ich Sie in sämtlichen Fragestellungen rund um das Thema Räumungsfrist.

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RA Fabian Bagusche
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