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Mietpreisbremse in Berlin bleibt verfassungsgemäß
Bundesverfassungsgericht bestätigt Berliner Mietpreisbremse
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 08.01.2026 entschieden, dass die Mietpreisbremse weiterhin mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Auch die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung wurde ausdrücklich bestätigt. Für Vermieter und Mieter in Berlin hat die Entscheidung erhebliche praktische Bedeutung.
Worum ging es in dem Verfahren?
Gegenstand des Verfahrens war eine Verfassungsbeschwerde einer Berliner Vermieterin. Diese wandte sich gegen die Verlängerung der sogenannten Mietpreisbremse nach §§ 556d ff. BGB sowie gegen die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung.
Die Vermieterin argumentierte insbesondere, die Mietpreisbremse greife unverhältnismäßig in das Eigentumsrecht der Vermieter ein. Zudem sei die Regelung mittlerweile faktisch zu einem Dauerinstrument geworden. Auch die Berliner Mietspiegel und die Regulierung des Berliner Wohnungsmarktes wurden angegriffen.
Bundesverfassungsgericht sieht keinen Verstoß gegen Art. 14 GG
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde jedoch nicht zur Entscheidung angenommen und die bisherigen Regelungen ausdrücklich bestätigt.
Nach Auffassung des Gerichts greift die Mietpreisbremse zwar in das Eigentumsrecht der Vermieter ein. Dieser Eingriff sei jedoch weiterhin gerechtfertigt. Ziel der Regelung sei insbesondere der Schutz von Wohnungssuchenden in angespannten Wohnungsmärkten sowie die Verhinderung von Verdrängung und Gentrifizierung.
Das Gericht betonte erneut, dass Art. 14 GG keinen Anspruch darauf gewährt, mit Wohnraum den größtmöglichen wirtschaftlichen Gewinn zu erzielen.
Mietpreisbremse bleibt in Berlin anwendbar
Besonders relevant ist die Entscheidung für Berlin. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich bestätigt, dass die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung wirksam ist und das gesamte Berliner Stadtgebiet weiterhin als angespannter Wohnungsmarkt eingestuft werden durfte.
Damit bleibt die Mietpreisbremse grundsätzlich weiterhin auf nahezu sämtliche Bestandswohnungen in Berlin anwendbar.
Wichtige Ausnahmen bleiben bestehen
Das Gericht weist zugleich darauf hin, dass die gesetzlichen Ausnahmen der Mietpreisbremse weiterhin gelten. Nicht jede hohe Miete ist automatisch unzulässig.
Weiterhin relevant bleiben insbesondere:
- die Ausnahme der höheren Vormiete gemäß § 556e BGB,
- die Ausnahme für Neubauten gemäß § 556f BGB,
- die Ausnahme nach umfassender Modernisierung,
- sowie zulässige Mietvereinbarungen im laufenden Mietverhältnis.
Gerade in Berlin spielen diese Ausnahmetatbestände in gerichtlichen Verfahren weiterhin eine erhebliche Rolle.
Bedeutung für Vermieter in Berlin
Für Vermieter bedeutet die Entscheidung, dass Angriffe gegen die Verfassungsmäßigkeit der Mietpreisbremse künftig nur noch geringe Erfolgsaussichten haben dürften. Prozesse konzentrieren sich daher weiterhin vor allem auf die konkrete Berechnung der zulässigen Miethöhe und auf die gesetzlichen Ausnahmetatbestände.
Entscheidend bleibt insbesondere die korrekte Prüfung der Vormiete, möglicher Modernisierungsmaßnahmen sowie der Einordnung nach dem Berliner Mietspiegel.
Bedeutung für Mieter in Berlin
Mieter können sich weiterhin grundsätzlich auf die Vorschriften der Mietpreisbremse berufen. Dennoch ist stets eine genaue rechtliche Prüfung erforderlich. Nicht jede Miete oberhalb des Mietspiegels ist automatisch unwirksam.
Insbesondere die gesetzlichen Ausnahmen führen in vielen Fällen dazu, dass auch höhere Mieten zulässig sein können.
Fachanwalt für Mietrecht in Berlin
Die Rechtslage zur Mietpreisbremse bleibt komplex. Sowohl Vermieter als auch Mieter sollten bestehende Mietverträge und Mieterhöhungen sorgfältig prüfen lassen.
Unsere Kanzlei berät und vertritt Mandanten in Berlin umfassend im Bereich der Mietpreisbremse, insbesondere zu den Themen Vormiete, Berliner Mietspiegel, Modernisierung und Rückforderungsansprüche.