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Der Fall vor Gericht
In dem streitgegenständlichen Fall hatte das Amtsgericht Hamburg über die Rechtmäßigkeit einer Eigenbedarfskündigung zu entscheiden.
Die auf Räumung klagenden Vermieter haben eine 6-Zimmer-Wohnung wegen angeblichen Eigenbedarfs für ihren 23-jährigen Sohn gekündigt, der Student einer Hochschule in der Innenstadt sei und die Wohnung gemeinsam mit vier Freunden beziehen wolle, um eine Wohngemeinschaft zu gründen. Der beklagte Mieter setzte sich gegen die Eigenbedarfskündigung zur Wehr und bestritt die Nutzungsabsicht des Sohnes des Vermieters. Daraufhin erhob der Vermieter Räumungsklage vor dem Amtsgericht Hamburg.
Keine hinreichende Verfestigung des Eigenbedarfs
Ohne Erfolg! Die Räumungsklage des Vermieters wurde abgewiesen.
Das Gericht hat nach durchgeführter Beweisaufnahme entschieden, dass es keinen ausreichend "verfestigten" Eigenbedarf für die Kündigung gab und somit kein Räumungsanspruch besteht. Eine Kündigung "auf Vorrat" ist nach ständiger Rechtsprechung unwirksam, so das Amtsgericht.
Zwar hat das Gericht nicht verkannt, dass der Sohn des Vermieters angegeben hat, dass er die Wohnung mit Freunden teilen möchte, aber es wurde offensichtlich nicht über die Höhe der Miete gesprochen. Außerdem haben weder der angehörte Zeuge, hier der potentielle Mitbewohner des Sohnes des Vermieters, noch die angeblichen weiteren Interessenten die Wohnung besichtigt, so dass unklar war, wer welches Zimmer nutzen würde.
Lose Lebensplanung rechtfertigt Ausspruch der Eigenbedarfskündigung nicht
Dies zeigte nach Auffassung des Amtsgericht, dass die Entscheidung, ob die Wohnung gemeinsam genutzt werden soll, noch nicht getroffen wurde und es sich um eine "lose Lebensplanung" handelt. Der Klägervertreter hat auch bestätigt, dass die potentiellen Untermieter sich derzeit anderweitig orientieren und möglicherweise auf den Plan zurückkommen würden, wenn die Wohnung zur Verfügung steht und ein Umzug in ihre Lebensumstände passt.
Bedeutung der Entscheidung für die Praxis
Die Entscheidung zeigt, dass eine vage Lebensplanung nicht ausreicht um eine Eigenbedarfskündigung zu rechtfertigen. Der Nutzungswunsch des Vermieters muss bereits hinreichend verdichtet sein. Andernfalls handelt es sich um eine unzulässige „Vorratskündigung“.
Eine Räumungsklage, die abgewiesen wird, weil der Vermieter nicht hinreichend nachweisen konnte, dass der im Kündigungsschreiben beschriebene Eigenbedarf ausreichend "verfestigt" ist, bedeutet jedoch nicht automatisch, dass der Eigenbedarf das Ende des Mietverhältnisses nicht rechtfertigt. In diesem Fall kann der Vermieter erneut kündigen und eine weitere Räumungsklage erheben. Denn es ist möglich, dass ein zunächst noch nicht ausreichend verfestigter Eigenbedarf sich mit der Zeit weiter festigt und schließlich die Kündigung rechtfertigt
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