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igenbedarfskündigung wirksam – LG Hamburg konkretisiert Anforderungen

von Fabian Bagusche

Eigenbedarfskündigung wirksam: LG Hamburg konkretisiert Anforderungen

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 11.11.2025 (Az. 316 S 24/25) eine für die Praxis bedeutsame Entscheidung zur Eigenbedarfskündigung getroffen. Das Gericht stellt klar, unter welchen Voraussetzungen eine Kündigung wegen Eigenbedarfs wirksam ist und welche Anforderungen an die Darlegung der Bedarfsperson sowie an den Nutzungswunsch zu stellen sind.

Ausgangslage des Verfahrens

Die Vermieterin verlangte die Räumung einer Wohnung wegen Eigenbedarfs. Das Amtsgericht Hamburg hatte die Klage zunächst abgewiesen. In der Berufungsinstanz gab das Landgericht Hamburg der Vermieterin jedoch Recht und bejahte ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB.

Anforderungen an das Kündigungsschreiben

Nach § 573 Abs. 3 BGB müssen die Kündigungsgründe im Kündigungsschreiben so dargelegt werden, dass der Mieter frühzeitig Klarheit über seine Rechtsposition erhält. Bei einer Eigenbedarfskündigung genügt es nach Auffassung des Landgerichts, wenn

  • die Bedarfsperson eindeutig individualisiert wird und
  • der Nutzungswunsch konkret und nachvollziehbar beschrieben ist.

Im entschiedenen Fall waren mehrere Bedarfspersonen benannt, darunter Familienangehörige sowie der Gesellschafter selbst. Dies genügte den formellen Anforderungen.

Ernsthafter Nutzungswunsch – keine Vorratskündigung

Ein zentraler Punkt der Entscheidung betrifft die Abgrenzung zur unzulässigen Vorratskündigung. Das Landgericht betont, dass nicht sämtliche Einzelheiten der späteren Nutzung bereits bei Ausspruch der Kündigung feststehen müssen. Weder eine vorherige Wohnungsbesichtigung noch abschließende Absprachen zur Zimmeraufteilung oder Miethöhe sind zwingend erforderlich.

Maßgeblich ist allein, ob der Nutzungswunsch ernsthaft, konkret und realisierbar ist. Nach erneuter Beweisaufnahme bejahte das Gericht diese Voraussetzungen.

Kein Rechtsmissbrauch bei Wohnbedarf

Auch den Einwand eines rechtsmissbräuchlich überhöhten Wohnbedarfs wies das Landgericht zurück. Der Wohnbedarf ist nicht auf Angemessenheit zu überprüfen, sondern nur darauf, ob er weit überhöht und damit rechtsmissbräuchlich ist. Starre Quadratmeter- oder Zimmergrenzen gibt es nicht. Im konkreten Fall lag kein solcher Ausnahmefall vor.

Härteeinwand des Mieters

Ein Widerspruch nach § 574 BGB wegen unzumutbarer Härte blieb erfolglos. Allgemeine Hinweise auf eine angespannte Wohnungslage oder die Belastungen eines Umzugs reichen nicht aus. Erforderlich sind konkrete und nachvollziehbare Darlegungen zu eigenen Bemühungen um Ersatzwohnraum.

Fazit für die Praxis

Die Entscheidung des LG Hamburg schafft Klarheit für Vermieter und Mieter. Vermieter erhalten verlässliche Leitlinien für die Begründung einer Eigenbedarfskündigung. Mieter müssen sich darauf einstellen, dass pauschale Einwände gegen den Eigenbedarf oder allgemeine Härteargumente regelmäßig nicht durchgreifen.

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RA Fabian Bagusche
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