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LG Berlin II verschärft Anforderungen an Eigenbedarfskündigungen in Berlin

von Fabian Bagusche

LG Berlin II: Vage Nutzungspläne reichen für Eigenbedarfskündigung in Berlin nicht aus

Mit Beschluss vom 09.03.2026 (Az. 64 S 41/25) hat das LG Berlin II erneut deutlich gemacht, dass Eigenbedarfskündigungen in Berlin strengen rechtlichen Anforderungen unterliegen. Vermieter müssen ihren behaupteten Nutzungswunsch nicht nur nachvollziehbar darlegen, sondern im Streitfall auch konkret beweisen können.

Die Entscheidung ist insbesondere für Berliner Mieter und Vermieter von erheblicher praktischer Bedeutung, da das Gericht eine Kündigung wegen Eigenbedarfs aufgrund unzureichend konkretisierter Nutzungspläne als unwirksam angesehen hat.

Der Sachverhalt: Eigenbedarf wegen geplanter häufigerer Berlinaufenthalte

Die Kläger kündigten ihren Mietern eine seit dem Jahr 2002 vermietete Wohnung in Berlin wegen Eigenbedarfs. Zur Begründung führten sie an, künftig häufiger Zeit in Berlin verbringen zu wollen. Die Wohnung sei größer, ruhiger und besser geeignet als eine andere Wohnung im selben Gebäude, die die Kläger bislang selbst genutzt hatten.

Das Amtsgericht Charlottenburg wies die Räumungsklage bereits in erster Instanz ab. Hiergegen legten die Vermieter Berufung ein – jedoch ohne Erfolg.

LG Berlin II: Eigenbedarf muss konkret und beweisbar sein

Das LG Berlin II bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und stellte klar, dass bloße allgemeine Wünsche oder vage Zukunftspläne nicht ausreichen, um eine Eigenbedarfskündigung zu rechtfertigen.

Nach Auffassung des Gerichts fehlte es an einer hinreichend konkreten Darlegung des tatsächlichen Nutzungswillens. Die Kläger hätten weder nachvollziehbar erläutert, wie häufig sie sich künftig in Berlin aufhalten wollten, noch konkrete Planungen oder Zeitabläufe dargelegt.

Besonders deutlich führte das Gericht aus, dass ein Vermieter seinen behaupteten Eigenbedarf im Prozess grundsätzlich beweisen müsse, sobald dieser bestritten werde.

Gericht betont Darlegungs- und Beweislast des Vermieters

Das LG Berlin II stellte ausdrücklich klar, dass die Darlegungs- und Beweislast auch bei Eigenbedarfskündigungen uneingeschränkt gilt. Ein bloßer Hinweis auf „vernünftige und nachvollziehbare Gründe“ genüge lediglich für die formale Schlüssigkeit der Kündigung.

Bestreitet der Mieter den Eigenbedarf, müsse der Vermieter seinen Nutzungswunsch zur Überzeugung des Gerichts nachweisen können.

Das Gericht zitierte hierzu ausdrücklich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und betonte, dass Gerichte nicht verpflichtet seien, unsubstantiierte Behauptungen ohne Beweisaufnahme zugrunde zu legen.

Vorratskündigungen bleiben unwirksam

Die Entscheidung verdeutlicht erneut, dass sogenannte Vorratskündigungen weiterhin unzulässig sind. Eine Eigenbedarfskündigung darf nicht auf bloße Möglichkeiten oder unklare Zukunftsüberlegungen gestützt werden.

Gerade in Berlin prüfen Gerichte aufgrund des angespannten Wohnungsmarktes sehr genau, ob tatsächlich ein ernsthafter und konkreter Nutzungswunsch besteht.

Hohe Bedeutung für Eigenbedarfskündigungen in Berlin

Das Urteil fügt sich in die zunehmend strenge Berliner Rechtsprechung zu Eigenbedarfskündigungen ein. Vermieter sollten daher bereits vor Ausspruch einer Kündigung sorgfältig prüfen, ob der geltend gemachte Eigenbedarf tatsächlich belastbar dokumentiert und im Streitfall beweisbar ist.

Mieter wiederum sollten Eigenbedarfskündigungen keinesfalls vorschnell akzeptieren. Häufig bestehen erhebliche Zweifel an der konkreten Nutzungsabsicht oder an der ausreichenden Darlegung des behaupteten Bedarfs.

Fazit

Das LG Berlin II macht deutlich: Eigenbedarfskündigungen erfordern konkrete und nachvollziehbare Nutzungspläne. Allgemeine Wünsche, häufigere Aufenthalte in Berlin oder unbestimmte Zukunftsvorstellungen reichen regelmäßig nicht aus.

Gerade in Berlin werden Eigenbedarfskündigungen weiterhin streng geprüft. Vermieter tragen die volle Darlegungs- und Beweislast für den behaupteten Nutzungswunsch.

Die Miethöhe sollte zudem stets anhand der Tabellenwerte des Berliner Mietspiegels überprüft werden. Für die Einordnung kann die offizielle Mietspiegeleinordnung der Senatsverwaltung Berlin herangezogen werden.

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Quelle: LG Berlin II, Beschluss vom 09.03.2026 – 64 S 41/25.

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RA Fabian Bagusche
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