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Neue Veröffentlichung: Fachaufsatz zur Mietpreisbremse und aktuellen BGH-Rechtsprechung
Rechtsanwalt Fabian Bagusche, LL.M., Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, hat gemeinsam mit Tiffany Wikarek einen neuen Fachaufsatz zur Mietpreisbremse veröffentlicht. Der Beitrag ist am 13. August 2026 im AnwaltZertifikatOnline Mietrecht (AnwZert MietR 16/2026, Anm. 3) unter dem Titel „Die Mietpreisbremse – Anwendungsbereich, Ausnahmen und Rechtsfolgen“ erschienen.
Mietpreisbremse: Aktuelle Rechtsfragen aus anwaltlicher Sicht
Die Mietpreisbremse nach den §§ 556d ff. BGB gehört insbesondere in Berlin zu den praktisch bedeutsamsten und zugleich rechtlich anspruchsvollsten Bereichen des Wohnraummietrechts. Der neue Fachaufsatz stellt die maßgeblichen gesetzlichen Strukturen systematisch dar und berücksichtigt dabei die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung.
Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der Frage, wann die Mietpreisbremse überhaupt Anwendung findet und wie die gesetzlichen Beschränkungen bei späteren Änderungen eines bestehenden Mietverhältnisses zu beurteilen sind.
Nachträgliche Mietvereinbarungen und Mietpreisbremse
Ausführlich untersucht der Beitrag die Abgrenzung zwischen der bei Mietbeginn vereinbarten Ausgangsmiete und nachträglichen Vereinbarungen über die Miethöhe. Anlass hierfür gibt insbesondere die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Der BGH hat bereits entschieden, dass die Zustimmung eines Mieters zu einem späteren Mieterhöhungsverlangen eine eigenständige Vereinbarung über die künftig geschuldete Miethöhe darstellen kann. Mit Urteil vom 17. Dezember 2025 (VIII ZR 56/25) hat der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung weiterentwickelt und auch für nachträgliche Mietreduzierungen die Grenzen des Anwendungsbereichs der Mietpreisbremse konkretisiert.
Der Fachaufsatz arbeitet die daraus folgenden Konsequenzen für Mieter, Vermieter und die anwaltliche Beratungspraxis heraus. Zugleich werden die Grenzen zulässiger Vertragsgestaltung und mögliche Fälle einer rechtsmissbräuchlichen Umgehung der Mietpreisbremse untersucht.
Ausnahmen, Informationspflichten und Sonderfälle
Weitere Schwerpunkte der Veröffentlichung sind die gesetzlichen Ausnahmen von der Mietpreisbremse, insbesondere bei Neubauten, umfassend modernisiertem Wohnraum und einer erhöhten Vormiete. Daneben behandelt der Beitrag die vorvertraglichen Informationspflichten des Vermieters nach § 556g BGB und die Folgen einer unterlassenen oder verspäteten Auskunft.
Auch besondere Vertragskonstellationen werden berücksichtigt. Hierzu gehört etwa die Frage, wie separat abgeschlossene Verträge über Wohnungen und Nebenräume zu behandeln sind und unter welchen Voraussetzungen die Mietpreisbremse auf die vereinbarten Entgelte Anwendung findet.
Hohe praktische Bedeutung der Mietpreisbremse in Berlin
Für das Mietrecht in Berlin haben diese Fragen besondere Bedeutung. Streitigkeiten über die zulässige Miethöhe, die Vormiete, Modernisierungsmaßnahmen und die Reichweite der Mietpreisbremse beschäftigen die Berliner Gerichte fortlaufend.
Der veröffentlichte Fachaufsatz verbindet die aktuelle Rechtsprechung mit konkreten Empfehlungen für die Vertragsgestaltung sowie die außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung beziehungsweise Abwehr von Ansprüchen nach der Mietpreisbremse.
Fundstelle
Fabian Bagusche / Tiffany Wikarek:
Die Mietpreisbremse – Anwendungsbereich, Ausnahmen und Rechtsfolgen
AnwZert MietR 16/2026, Anm. 3,
veröffentlicht am 13.08.2026.
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Als auf das Mietrecht spezialisierte Kanzlei beraten und vertreten wir Mieter und Vermieter in Berlin bei Fragen zur zulässigen Miethöhe, zur Vormiete, zu Modernisierungsmaßnahmen und zu Rückforderungsansprüchen nach den §§ 556d ff. BGB – außergerichtlich und gerichtlich.