Selbsthilfe des Vermieters: Ein häufiger, aber folgenschwerer Fehler
In der vermietungsrechtlichen Praxis kommt es immer wieder vor, dass Vermieter bei vermeintlich eindeutiger Rechtslage zur Selbsthilfe greifen. Besonders bei Mietrückständen oder nach Ablauf eines Mietvertrages besteht die Versuchung, die Wohnung eigenmächtig zu räumen oder den Zutritt durch einen Schlosswechsel zu verhindern. Genau dieses Vorgehen birgt jedoch erhebliche rechtliche Risiken.
Aktuelles Urteil mahnt zur strikten Einhaltung des Rechtswegs
Das Amtsgericht Lemgo hat mit Urteil vom 20.11.2025 (Az. 18 C 369/25) unmissverständlich klargestellt, dass Vermieter ohne Räumungstitel keine Maßnahmen zur Besitzentziehung ergreifen dürfen. Das Gericht wertete den eigenmächtigen Ausschluss der Mieter aus der Wohnung als verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB und verpflichtete den Vermieter zur sofortigen Wiedereinräumung des Besitzes im einstweiligen Verfügungsverfahren. :contentReference[oaicite:1]{index=1}
Auch ein bestehender Herausgabeanspruch rechtfertigt keine Eigenmacht
Für Vermieter besonders bedeutsam ist die rechtliche Einordnung des Gerichts: Selbst wenn ein Mietverhältnis beendet ist und grundsätzlich ein Anspruch auf Herausgabe der Wohnung nach § 546 BGB besteht, darf dieser Anspruch ausschließlich gerichtlich durchgesetzt werden. Die materielle Rechtslage tritt im Besitzschutzverfahren bewusst in den Hintergrund. Maßgeblich ist allein, dass der Besitz nicht eigenmächtig entzogen werden darf.
Einstweilige Verfügung als unmittelbare Konsequenz
Greift ein Vermieter zur Selbsthilfe, setzt er sich dem Risiko aus, dass der Mieter im Wege der einstweiligen Verfügung die sofortige Rückgabe der Wohnung durchsetzt. Gerichte können den Vermieter verpflichten, den Zugang unverzüglich wiederherzustellen und sämtliche Schlüssel herauszugeben. In der Praxis führt dies nicht nur zu zeitlichen Verzögerungen, sondern regelmäßig auch zu zusätzlichen Kosten und einem erheblichen Eskalationspotenzial.
Bedeutung für Vermieter in Berlin
Gerade im angespannten Berliner Wohnungsmarkt ist es für Vermieter essenziell, rechtssicher zu handeln. Eigenmächtige Räumungen oder Schlosswechsel verschärfen Konflikte unnötig und können selbst bei klarer Vertragslage zu empfindlichen rechtlichen Nachteilen führen. Der einzig zulässige Weg bleibt die Räumungsklage und die anschließende Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher.
Fazit: Rechtssicherheit statt Selbstjustiz
Vermieter sollten konsequent auf den Rechtsweg setzen und jede Form der eigenmächtigen Besitzentziehung vermeiden. Wer frühzeitig rechtlichen Rat einholt und strukturiert vorgeht, schützt sich vor kostspieligen einstweiligen Verfügungen und wahrt zugleich die eigene Rechtsposition im Mietverhältnis.