Mehr Infos

Räumung ohne Titel unzulässig | Risiken für Vermieter | Mietrecht Berlin

von Fabian Bagusche

Selbsthilfe des Vermieters: Ein häufiger, aber folgenschwerer Fehler

In der vermietungsrechtlichen Praxis kommt es immer wieder vor, dass Vermieter bei vermeintlich eindeutiger Rechtslage zur Selbsthilfe greifen. Besonders bei Mietrückständen oder nach Ablauf eines Mietvertrages besteht die Versuchung, die Wohnung eigenmächtig zu räumen oder den Zutritt durch einen Schlosswechsel zu verhindern. Genau dieses Vorgehen birgt jedoch erhebliche rechtliche Risiken.

Aktuelles Urteil mahnt zur strikten Einhaltung des Rechtswegs

Das Amtsgericht Lemgo hat mit Urteil vom 20.11.2025 (Az. 18 C 369/25) unmissverständlich klargestellt, dass Vermieter ohne Räumungstitel keine Maßnahmen zur Besitzentziehung ergreifen dürfen. Das Gericht wertete den eigenmächtigen Ausschluss der Mieter aus der Wohnung als verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB und verpflichtete den Vermieter zur sofortigen Wiedereinräumung des Besitzes im einstweiligen Verfügungsverfahren. :contentReference[oaicite:1]{index=1}

Auch ein bestehender Herausgabeanspruch rechtfertigt keine Eigenmacht

Für Vermieter besonders bedeutsam ist die rechtliche Einordnung des Gerichts: Selbst wenn ein Mietverhältnis beendet ist und grundsätzlich ein Anspruch auf Herausgabe der Wohnung nach § 546 BGB besteht, darf dieser Anspruch ausschließlich gerichtlich durchgesetzt werden. Die materielle Rechtslage tritt im Besitzschutzverfahren bewusst in den Hintergrund. Maßgeblich ist allein, dass der Besitz nicht eigenmächtig entzogen werden darf.

Einstweilige Verfügung als unmittelbare Konsequenz

Greift ein Vermieter zur Selbsthilfe, setzt er sich dem Risiko aus, dass der Mieter im Wege der einstweiligen Verfügung die sofortige Rückgabe der Wohnung durchsetzt. Gerichte können den Vermieter verpflichten, den Zugang unverzüglich wiederherzustellen und sämtliche Schlüssel herauszugeben. In der Praxis führt dies nicht nur zu zeitlichen Verzögerungen, sondern regelmäßig auch zu zusätzlichen Kosten und einem erheblichen Eskalationspotenzial.

Bedeutung für Vermieter in Berlin

Gerade im angespannten Berliner Wohnungsmarkt ist es für Vermieter essenziell, rechtssicher zu handeln. Eigenmächtige Räumungen oder Schlosswechsel verschärfen Konflikte unnötig und können selbst bei klarer Vertragslage zu empfindlichen rechtlichen Nachteilen führen. Der einzig zulässige Weg bleibt die Räumungsklage und die anschließende Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher.

Fazit: Rechtssicherheit statt Selbstjustiz

Vermieter sollten konsequent auf den Rechtsweg setzen und jede Form der eigenmächtigen Besitzentziehung vermeiden. Wer frühzeitig rechtlichen Rat einholt und strukturiert vorgeht, schützt sich vor kostspieligen einstweiligen Verfügungen und wahrt zugleich die eigene Rechtsposition im Mietverhältnis.

Zurück

Fachanwalt Mietrecht & WEG Recht
RA Fabian Bagusche
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Bagusche & Partner Rechtsanwälte

Erstberatung

Kostenlose Erstberatung in 4 Schritten

Formular ausfüllen und ggf. Unterlagen zum Fall hochladen

Prüfung durch einen Fachanwalt i.d.R. innerhalb von 3 Tagen

Schriftliche oder telefonische Mitteilung des Prüfungsergebnisses durch einen Fachanwalt

Unverbindliches und kostenfreies telefonisches Erstberatungsgespräch mit einem Fachanwalt

Persönliche Daten
Angaben zum Fall
Art der Beratung
Möchten Sie Unterlagen beifügen?
Zulässige Dateien: PDF, Word, Excel, JPG, BNP
Zustimmung AMB & Datenschutz
Alle Angaben korrekt?
Was ist die Summe aus 3 und 9?
BPR - Anwalt Mietrecht Berlin

Bagusche & Partner Rechtsanwälte mbB
Friedrichstr. 171
10117 Berlin

+49 (0) 30 5444 95 99-0

+49 (0) 30 5444 95 99-99

Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer
Schnell Sicher Effizient - Digitale TOP-Kanzlei
Copyright 2026 Bagusche & Partner Rechtsanwälte mbB. Alle Rechte vorbehalten.

Es werden notwendige Cookies und Matomo Analytics geladen. Details finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und unserem Impressum.

You are using an outdated browser. The website may not be displayed correctly. Close