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Keine Aufklärungspflicht des Vermieters bei Verkaufsabsicht – Urteil LG Stuttgart 2026 erklärt

von Fabian Bagusche

Keine Aufklärungspflicht des Vermieters über Verkaufsabsicht – LG Stuttgart bestätigt Rechtslage

Wichtige Klarstellung für Mieter und Vermieter in Berlin

Mit Hinweisbeschluss vom 09.02.2026 hat das Landgericht Stuttgart eine für die Praxis äußerst relevante Frage entschieden: Muss ein Vermieter den Mieter vor Abschluss eines unbefristeten Mietvertrags darüber informieren, dass er die Wohnung möglicherweise verkaufen möchte?

Die klare Antwort des Gerichts: Nein – jedenfalls dann nicht, wenn die Verkaufsabsicht noch nicht konkretisiert ist.

Der zugrunde liegende Fall

Die Klägerin machte Schadensersatzansprüche geltend, weil der Vermieter sie nicht darüber informiert hatte, dass die Wohnung möglicherweise verkauft werden sollte. Sie argumentierte, sie hätte den Mietvertrag bei entsprechender Kenntnis nicht abgeschlossen oder zumindest anders disponiert.

Das Landgericht Stuttgart wies jedoch darauf hin, dass selbst bei unterstellter Verkaufsabsicht keine Pflichtverletzung vorliegt. :contentReference[oaicite:0]{index=0}

Keine Aufklärungspflicht ohne konkrete Verkaufspläne

Nach der Entscheidung besteht eine Aufklärungspflicht nur dann, wenn sich die Verkaufsabsicht bereits auf einen konkreten Käufer verdichtet hat. Eine bloße, allgemeine Verkaufsüberlegung genügt hingegen nicht.

Das Gericht stellt klar, dass eine solche Verkaufsabsicht lediglich einen unsicheren zukünftigen Umstand darstellt. Es sei weder absehbar, ob es tatsächlich zu einem Verkauf kommt, noch ob der Erwerber Eigenbedarf anmelden wird.

Bezug zur BGH-Rechtsprechung

Das LG Stuttgart knüpft ausdrücklich an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an. Bereits der BGH hatte entschieden, dass eine Aufklärungspflicht nur bei konkreten und greifbaren Umständen besteht, etwa bei bereits feststehendem Eigenbedarf.

Eine allgemeine Pflicht zur sogenannten „Bedarfsvorschau“ oder zur Offenlegung bloßer Überlegungen besteht nicht.

Keine Schadensersatzansprüche des Mieters

Konsequenterweise verneinte das Gericht auch Schadensersatzansprüche aus culpa in contrahendo (§§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB). Ohne Pflichtverletzung fehlt es bereits an der Grundlage für eine Haftung.

Auch weitergehende Anspruchsgrundlagen – etwa aus § 826 BGB oder aus Bereicherungsrecht – wurden ausdrücklich abgelehnt.

Bedeutung für die Praxis in Berlin

Die Entscheidung hat erhebliche praktische Relevanz, insbesondere für den Berliner Wohnungsmarkt:

Vermieter müssen nicht befürchten, allein aufgrund einer noch unkonkreten Verkaufsabsicht haftbar gemacht zu werden. Gleichzeitig bedeutet dies für Mieter, dass sie sich nicht darauf verlassen können, über mögliche zukünftige Veräußerungen informiert zu werden.

Erst wenn konkrete Verkaufsverhandlungen bestehen oder bereits ein Käufer feststeht, kann sich eine Aufklärungspflicht ergeben.

Fazit

Das Urteil des LG Stuttgart stärkt die Rechtssicherheit für Vermieter und bestätigt die restriktive Linie der Rechtsprechung: Eine bloße Verkaufsabsicht begründet keine Offenbarungspflicht und keine Schadensersatzansprüche.

Für die anwaltliche Praxis – gerade in Berlin mit seinem angespannten Wohnungsmarkt – ist diese Klarstellung von erheblicher Bedeutung.

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RA Fabian Bagusche
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