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Sachverhalt
Im Räumungsrechtsstreit vor dem Amtsgericht behauptete die Mieterin, sie leide unter einer Depression, einer Angststörung und einem posttraumatischen Belastungssyndrom. Im Fall des Umzugs befürchtete die Mieterin, nicht mehr eigenständig leben zu können, weil die Wohnung ihr letzter Rückzugsort sei.
Das zuständige Amtsgericht hielt diesen - bestrittenen - Vortrag für unerheblich und gab der Räumungsklage statt. Eine Härtefallprüfung nahm das Amtsgericht nicht vor. Die Mieterin wurde zur Herausgabe der Wohnung verurteilt.
Gegen das Urteil legte die Mieterin Rechtsmittel ein. In der Berufungsinstanz legte die Mieterin sodann ein fachärztliches Attest vor, das ihre Krankheit bestätigte und auch die Gefahr einer gravierenden Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustands im Fall der Räumung auswies. Das Landgericht hielt den Inhalt des Attestes für unschlüssig und nicht aussagekräftig
und wies die Berufung der Mieterin zurück, ohne die Revision zuzulassen. Die Mieterin wandte sich mit der Nichtzulassungsbeschwerde an den BGH.
Entscheidung des BGH
Mit Erfolg! Nach Auffassung des BGH hat das Landgericht den Anspruch der Mieterin auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, indem es über ihren Gesundheitszustand und die behaupteten Auswirkungen einer Räumung kein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt hat, obwohl dieses im Rahmen der Härtefallprüfung nach § 574 Abs. 1 S. 1 BGB unabdingbar gewesen ist.
Eine gravierende Gesundheitsverschlechterung im Fall eines Wohnungswechsels stelle stets einen Härtegrund dar, der unbedingt zu erforschen sei, so der BGH. Nur dann könne man die Parteiinteressen gewichten und gegeneinander abwägen. Der Einwand sei auch hinreichend substantiiert vorgetragen und mittels Diagnose von einem Facharzt festgestellt worden.
Bedeutung für die Praxis
Ist man als Mieter von einer Eigenbedarfskündigung betroffen besteht die Möglichkeit Widerspruch nach § 574 Abs.1 BGB gegen die Kündigung einzulegen. Der Widerspruch sollte jedoch außergerichtlich, als auch vor Gericht entsprechend begründet werden können. Insbesondere bei Berufung auf gesundheitliche Härtegründe sollten Mieter diese unter Vorlage entsprechender fachärztlicher Atteste belegen können. Die bloße Behauptung, man könne aus gesundheitlichen gründen nicht aus der Wohnung ausziehen, reicht in der Regel nicht aus.
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