Bei der Anwaltsvergütung nach RVG werden die Kosten für bestimmte anwaltliche Tätigkeiten – außergerichtliche Vertretung, gerichtlicher Termin, Vergleichsschluss etc. – exakt festgelegt.
Die Höhe der anwaltlichen Gebühren richtet sich nach dem sog. Streitwert. Der Streitwert ist der Geldbetrag, um den es bei der Rechtsangelegenheit geht. Bei Ansprüchen, die dem Betrag nach feststehen – z. B. Kosten einer Notreparatur – ist die Berechnung anhand einer Tabelle zum RVG leicht möglich. In anderen Fällen – z. B. bei einer Kündigung oder der Anfechtung eines Beschlusses der Eigentümerversammlung – ist die Berechnung des Streitwertes nicht so einfach. So beträgt der Streitwert im Falle einer Kündigung beispielsweise die 12-fache monatliche Netto-Miete.
Exakte Tabellen für die Rechtsanwaltsvergütung finden sich in Anlage 2 des RVG. Bestimmten Streitwerten werden dort bestimmte Gebühren zugeordnet. Beläuft sich der Streitwert auf 500 Euro betragen die Anwaltsgebühren in der Regel nur rund 50 Euro und Postpauschale i.H.v. 20 Euro zzgl. MwSt.. Bei einem hohen Streitwert, z. B. im Zusammenhang mit einer Vermieterkündigung (z. B. 5000 Euro Streitwert), betragen die gesetzlichen Gebühren für eine außergerichtliche Vertretung beispielsweise rund 300 Euro und Postpauschale zzgl. MwSt.. Kommt es zu einem Gerichtsverfahren entstehen zusätzliche Anwalts- und Prozesskosten, die aber ebenfalls exakt aus dem Gesetz zu entnehmen und damit ebenfalls genau kalkulierbar sind.
Die Gebühr nach Tabelle wird je nach Schwierigkeit der Tätigkeit mit einem bestimmten Abrechnungsfaktor zwischen 0,5 und 2,5 multipliziert. Geht es um außergerichtliche Tätigkeiten kommt in der Regel der Faktor 1,3 zur Anwendung. Nur wenn der Fall besonders schwierig oder zeitintensiv ist, kann ein höherer Faktor angewendet werden.